Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

Nr. 1
Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Verpfänders werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

Nr. 2
Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein Alleineigentum ist, dass es lastenfrei ist, und dass er über es unbeschränkt verfügen kann.

Nr. 3
Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfandbefriedigen.

Nr. 4
1. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Gegen Zahlung des Darlehens, der Zinsen und der Kosten des Geschäftsbetriebes kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden. Es wird frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet.

Nr. 5
Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

Nr. 6
Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Nr. 7
Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

Nr. 8
1.
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet.
2. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben. Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das Verwertungsergebnis und unterbleibt daher ebenfalls. Das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
3. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.

Nr. 9
1.
Für die Auszahlung des Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins erforderlich. Nr 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
2. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kosten des Geschäftsbetriebes, der anteiligen Verwertungskosten sowie etwaiger sonstiger dem Pfandleiher zustehender Ansprüche verbleibt.
3. Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so ist der Pfandleiher berechtigt, den Überschuss an die zuständige Behörde abzuführen. Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit dem selben Verpfänder gegenüber, so darf sich der Pfandleiher aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Mit der Ablieferung verfällt dieser Teil des Erlöses aus der Pfandverwertung.

Nr. 10
1.
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum d o p p e l t e n  D a r l e h e n s b e t r a g  gegen  Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung versichert.
2. Für Vermögensschäden, soweit sie nicht durch die Versicherung nach Abs. 1 gedeckt sind, haftet der Pfandleiher – sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
3. Ersatzansprüche, insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, sollen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.

Nr. 11
Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 12 Monaten nicht abgeholt, wird bereits jetzt vereinbart, dass es keine weitere Verwahrzeit gibt. Der Verwahrer ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Kunden die Rücknahme der verwahrten Artikel zu verlangen. Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 12 Monaten ab Einlieferung nicht abgeholt oder zurückverlangt, erklärt sich der Kunde bereits jetzt mit der freihändigen Verwertung oder Entsorgung durch den Verwahrer einverstanden. Eventuell anfallende Kosten der Verwertung bzw. Entsorgung trägt der Kunde.

Der Verwahrer leistet Gewähr dafür, dass die Verwahrung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführt wird. Für Verluste oder Beschädigungen der verwahrten Artikel durch höhere Gewalt wird nicht gehaftet. Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Versicherung ein.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verwahrer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Die Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten der EU (sog. „OS-Plattform“) wird nach deren Inbetriebnahme unter dem folgendem Link erreichbar sein: ec.europa.eu/consumers/o

Achtung: Bitte beachten Sie, beim Kauf von Anlagegold, -silber bzw. aller Edelmetalle, die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Ziffer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 (Sonderregelung für Anlagegold). Gemäß § 312d und § 312g Abs. 4 Ziff. 6 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (Verkäufer) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Hierzu zählen auch Edelmetalle (Münzen und Barren) die aufgrund ihres Edelmetallgehaltes zu Kapitalzwecken erworben werden. In Bezug auf solche Münzen besteht somit kein Widerrufsrecht.